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Gesetze für das Schiedsamt

Für das Land Niedersachsen gibt es Landesgesetze, die als Grundlage für das Schiedsamt sehr wichtig sind. Bücher mit den Gesetzestexten sind beim BDS oder im Fachhandel erhältlich.

Tipp: Überprüfen Sie bitte ihre Gesetzetexte auf Aktualität. Neben der "Aktuelle Gesamtausgabe" steht "Gültig ab" mit Datum. Jetzt können Sie die § mit Ihren Unterlagen vergleichen.

Zum anderen sind auch Teile der Bundesgesetze für das Schiedsamt wichtig, z.B.:

Aktuelles

Berechnung der Höhe der Pflanzen bei unterschiedlicher Geländehöhe der Grundstücke der Parteien 

Lange Zeit war umstritten, wie in Ländern, in denen sich die zulässige Höhe der Pflanzen nach einer Kombination aus Entfernung von der Grundstücksgrenze und Pflanzenhöhe bestimmt, die zulässige Höhe zu bestimmen ist, wenn das Nachbargrundstück der Antragsgegner tiefer oder höher als das der Antragsteller liegt. Richtet sich die Höhe nach der Wuchshöhe der Pflanze ab Bodenaustrittsstelle oder nach der Höhe, die sie über dem Geländeniveau an der Grenze erreicht hat. Insbesondere war das umstritten, wenn der Antragsgegner geltend machte, die Pflanzen seien schon länger als die Ausschluss- bzw. Verjährungsfrist über die zulässige Höhe hinausgewachsen, so dass der Reduzierungsanspruch ausgeschlossen bzw. verjährt sei.  

Der BGH hat durch Urteil vom 02. Juni 2017 (V ZR 230/16) einen Fall entschieden, bei dem das Grundstück des Beklagten tiefer als das des Klägers liegt. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine ca. 1 m bis 1,25 m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 m hohe Thujenhecke. Sie wurde zuletzt 4 Jahre vor Klageerhebung auf eine Höhe von ca. 2,90 m geschnitten, gemessen von ihrer Austrittsstelle aus dem Boden. Der Kläger verlangte von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März bis 30. September auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien, zurückzuschneiden. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung, denn die Höhe sei von ihrem Grundstücksniveau aus zu messen und danach sei die Pflanze schon länger als 5 Jahre über die landesgesetzlich zulässige Pflanzenhöhe von 2 m hinaus gewachsen.

Der BGH hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen.

Zwar sei nach dem maßgelblichen Landesrecht die zulässige Höhe der Pflanzen grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten.

Richtigerweise sei allerdings bei einer Bepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Antragstellergrundstück, die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Der Anspruch auf Rückschnitt (z.B. gemäß Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) entstehe also erst, wenn die Pflanzen unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem sie stehen, und dem des höher gelegenen Grundstücks die zulässige Pflanzenwuchshöhe überschritten haben. Das führe dazu, dass hier die Geländestufe von 1 m der landesgesetzlich zulässigen Pflanzenwuchshöhe von 2 m hinzuzurechnen und die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Höhe der Thujenhecke auf 3 m festzulegen sei. Da die Pflanzen bis zur Klageerhebung auch noch nicht länger als die Verjährungsfrist diese zulässige Höhe überschritten hätten, sei der Rückschnittanspruch auch noch nicht verjährt.

Bei einer Bepflanzung des tiefer gelegenen Grundstücks widerspräche eine Messung von der Austrittsstelle der Pflanze dem Sinn und Zweck der landesgesetzlichen Höhenregelung; der Anwendungsbereich der Vorschrift sei deshalb zugunsten des tiefer liegenden Grundstücks einzuschränken.

Mit dem umgekehrten Fall beschäftigte sich das sog. Heckenurteil des BGH vom 28.03.2025 – V ZR 185/23 - juris:  

Hier hatte der Nachbarn des Klägers in den 60’er Jahren sein Beklagten-Grundstück an der Grenze erhöht und die Erhöhung mit L-Steinen ordnungsgemäß abgefangen. Im Jahr 2018 pflanzte er parallel zur Grenze (und zwar auf der Erhöhung) eine Bambushecke, die zwischenzeitlich eine Höhe von 6 – 7 m erreicht hat.

Der Kläger machte geltend, die Hecke dürfe nur eine Höhe von 3m haben, und zwar gemessen von seinem Grundstücksniveau aus. 

Der BGH hat sich dem nicht angeschlossen und ausgeführt:

„Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das höher liegt als das Grundstück des Klägers, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Höhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzung aus dem Boden austritt. Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.“

Damit sind – wie im vorliegenden Fall – frühere und nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung vorgenommene künstliche Bodenerhöhungen irrelevant. Das ursprüngliche (tiefere) Geländeniveau zählt nur, wenn die Bodenerhöhung im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung erfolgt ist.

(Fahrt-)Kostenabrechnung der Schiedspersonen

Schiedspersonen dürfen , soweit sie Fahrtkosten in der Kostenrechnung geltend machen dürfen (also zum Ortstermin oder zur Zustellung von Schriftstücken – soweit die Kosten nicht höher als die der Post liegen), diese mit einem Betrag von 0,42 € / Fahrkilometer ansetzen (Beschluss Amtsgericht Lüneburg vom 08.02.2022 - 1 AR 4/21 - juris).

Kosten der Fahrten der Schiedsperson zwischer Privatwohnung und dem Amtsraum dürfen nicht gegenüber den Parteien abgerechnet werden (Beschluss Amtsgericht Lüneburg vom 08.02.2022 - 1 AR 5/-21 - juris).

Die Kosten dieser Fahrten sind den Schiedspersonen allerdings durch den Kostenträger (die Kommune) mit ebenfalls 0,42 € / Fahrkilometer zu erstatten (Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - siehe nachstehend). 

Generell gilt für die Kostenerstattungspflicht durch die Kommune gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Urteil vom 28.03.2025 - 4 A 164/23: 

1. Streitigkeiten zwischen Schiedspersonen i.S.d. Schiedsämtergesetzes und ihrer Kommune über den Umfang der zu erstattenen Sachkosten sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VwGO, für die die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

2. Die Vorschrift des § 12 NSchÄG, wonach die Kommunen die Sachkosten des Schiedsamtes zu tragen haben, ist vor dem Hintergrund, dass Schiedspersonen ihre Aufgaben ehrenamtlich ausüben, grundsätzlich weit auszulegen und soll verhindern, dass Schiedspersonen auf Kosten ihres Schiedsamtes „sitzen bleiben“, d.h. Schiedspersonen sind von den mir ihrer Tätigkeit einhergehenden Sachkosten umfassend freizuhalten.

3. Schiedspersonen haben unmittelbar aus § 12 NSchÄG einen Anspruch auf Ersatz der vollen Fahrtkosten, die ihnen von ihrer Privatwohnung zum und vom Amtsraum entstehen, die mit 0,42 € / Fahrkilometer jedenfalls nicht überhöht angesetzt sind.

4. Die Kommune kann sich für eine Erstattung der Fahrtkosten lediglich nach dem (die tatsächlichen Kosten nicht deckenden) Satz gemäß Reisekostenvergütungregelung für Landesbeamte nicht auf die Verwaltungsvorschrift zum Schiedsämtergesetz berufen, denn Verwaltungsvorschriften sind Vorschriften von der Verwaltung für die Verwaltung und grundsätzlich keine Rechtsvorschrift mit Bindungswirkung im Außenverhältnis, d.h. sie können gegenüber Gesetzen – wie hier § 12 Abs. 1 NSchÄG – keine Vorrangwirkung entfalten und diese insbesondere nicht verdrängen und damit den Anspruch der Schiedsperson auf volle Kostenerstattung nicht einschränken.

5. Fahrtkosten sind – wie andere nicht abrechenbare Sachkosten – im Verhältnis zwischen Schiedsperson und Kommune nicht durch den der Schiedsperson zustehenden Anteil an der Gebühr abgegolten.

Die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes sind für Schiedspersonen folglich nicht anwendbar. 

So hatte auch bereits vorher schon das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 22.05.2024 – 16 VA 3/24 (juris) – entschieden, dass Schiedspersonen für den Ersatz ihrer Fahrt- und / oder etwaigen nicht anderweitig realisierbaren Unfallkosten anlässlich einer Fahrt als Schiedsperson KEINER vorherigen Dienstreisegenehmigung bedürfen, weil für eine Anwendbarkeit der beamtenrechtlichen Reisekostenvorschriften kein Raum ist.