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Die Streitschlichtung...

... durch die Schiedsperson beginnt mit dem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.

Dieser kann der Schiedsperson durch die Antragstellerin/den Antragsteller unmittelbar oder durch eine(n) durch diese(n) beauftragte(n) Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt zugeschickt oder aber durch die Antragstellerin/den Antragsteller zur Niederschrift bei der Schiedsperson gestellt werden. Dabei ist die letztgenannte Form die gängige Praxis, die auch empfehlenswert ist, da die Schiedsperson gemäß Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung (Vorschuss) der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen soll und diese Zahlung sofort bei der persönlichen Antragstellung erfolgen kann.

Der Antrag auf Schlichtungsverfahren soll Namen, Familienstand, Geburtsdatum bei Minderjährigen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung (Vorhalte bzw. Forderungen) enthalten. Nach der erfolgten Antragstellung und Zahlung des Kostenvorschusses bestimmt die Schiedsperson den Verhandlungstermin und lädt die Parteien mit Zustellungsurkunde oder durch persönliche Übergabe. Mit der Ladung erhalten die Parteien den Hinweis, wenn Sie ohne genügende Entschuldigung in dem Termin ausbleiben muss gegen Sie ein Ordnungsgeld bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von
50 € festgestzt werden.

Die Streitenden müssen persönlich zum Termin vor der Schiedsperson erscheinen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigen ist ausgeschlossen. Rechtsbeistände der Parteien sind bei der Schlichtungsverhandlung zugelassen. Die Schiedsperson kann Rechtsbeistände in dem Verhandlungstermin, falls sie durch ihr Verhalten die Schlichtung behindern, zurückweisen. Die Schiedsperson kann Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihr erscheinen, hören.

Die Verhandlung der Parteien vor der Schiedsperson ist mündlich, sie ist nicht öffentlich und findet in deutscher Sprache statt. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so kann jede Partei verlangen, dass ein von der Schiedsperson auszuwählender Dolmetscher zugezogen wird.

 Die Schiedsperson führt die  Schlichtungsverhandlung, auf der Grundlage der im „Gesetz über gemeindliche Schiedsämter “ normierten gesetzlichen  Vorgaben unparteiisch durch. In einer mit großem Einfühlungsvermögen mit den sich Streitenden geführten Verhandlung wird die Schiedsperson versuchen, den Streit beizulegen und den Parteien in festem Glauben an eine Einigung einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.Im Falle der Einigung wird die Schiedsperson den erzielten Vergleich protokollieren. Unmittelbar mit der Unterzeichnung des Vergleiches durch die Streitenden und die Schiedsperson wird dieser wirksam und verschafft der Antragstellerin / dem Antragsteller einen auf die Dauer von 30 Jahren vollstreckbaren Titel hinsichtlich der Verpflichtung, die die Antragsgegnerin/der Antragsgegner übernommen hat.Von dem Vergleich erhält die Antragstellerin/der Antragsteller eine schriftliche Ausfertigung und die Antragsgegnerin/der Antragsgegner eine Abschrift.Wichtig ist die Feststellung, dass es beim Zustandekommen eines Vergleiches weder Gewinner noch Verlierer gibt, sondern in aller Regel ein dauerhafter Rechtsfrieden zwischen den Streitenden hergestellt ist und die Gerichte entlastet sind.Kommt ein Vergleich nicht zustande, nimmt die Schiedsperson über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs einen Vermerk auf.Der Schlichtungsversuch gilt auch dann als erfolglos, wenn der Antragsgegner in dem Termin ausbleibt, ohne sich ausreichend und glaubhaft entschuldigt zu haben.Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs erteilt die Schiedsperson der Antragstellerin/dem Antragsteller nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, und sie/er im Sühnetermin erschienen ist.In Strafsachen ist gemäß § 380 der Strafprozessordnung die Erfolglosigkeitbescheinigung mit der Klage bei Gericht einzureichen.In bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten kann eine Klage ohne Vorlage dieser Bescheinigung eingereicht werden.
Ausgenommen es handelt sich um eine obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung.

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Bitte vergleichen Sie dazu die Ausführungen unter dem Thema “Verfahrenskosten“ und scheuen Sie sich nicht, im Streitfall zuerst bei der  Schiedsperson vorstellig zu werden bevor Sie eine Klage erheben.