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Das Schiedsamt ...

... ist die Stelle, an der die außergerichtliche Streitschlichtung stattfindet.

Die Einrichtung eines Schiedsamtsbezirk, deren Abgrenzung und die Bestimmung des Dienstsitzes der Schiedsperson obliegt dem Gemeinderat der jeweiligen Gebietskörperschaft.

  • Die Schiedspersonen sind Landesehrenbeamte auf Zeit. Sie werden von den Kommunalvertretungen gewählt und von der Direktorin/dem Direktor des Amtsgerichtes ernannt.
  • Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiische Amtsführung verpflichtet.
  • Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt die Direktorin/der Direktor bzw. Präsidentin/Präsident des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus.
  • Die Direktorin / der Direktor des Amtsgerichtes ist Dienstvorgesetzter der Schiedsperson.
  • Die Schiedsperson ist in ihrem Schiedsamtsbezirk zuständig, wenn auch der Antragsgegner /in im Schiedsamtsbezirk wohnt. Wohnt der Antragsgegner / in in einer anderen Gemeinde und die Gemeinde hat einen anderen Schiedsamtsbezirk, so muss bei der dort tätigen Schiedsperson der
  • Antrag zur Streitschlichtung aufgegeben werden.

Welche Schiedsperson ist für Sie zuständig ?
Z.B. Der Antragsgegner wohnt in der Stadt Kreiensen, Landkreis Northeim. 
      Die Gemeinde gehört zum Amtsgericht Bad Gandersheim.

Über den Link Schiedspersonensuche können Sie Ihre zuständige Schiedsamt und die zuständige Schiedsperson heraussuchen.

Sie können sich auch an unseren Schriftführer,

Herrn Jürgen Fähland, Ilsenburger Straße 17, 38667 Bad Harzburg, Tel.: (05322) 3072

wenden.